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VVGE 1978/80 Nr. 36

Obwalden · 2016-07-01 · Deutsch OW
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VVGE 1978/80 Nr. 36, S. 55: a) Art. 19 Abs. 1 ZGB. Prozessführung und Beschwerdeführung bei der Anstaltsunterbringung gemäss Art. 406 ZGB gehören zu den höchstpersönlichen Rechten (Erwägung 1). b) Art. 4 BV. Umfang des Anspruchs auf rechtl

Sachverhalt

Seit dem 11. Oktober 1963 bevormundet und schon öfters in Anstalten untergebracht, war R. ohne vorherige Anhörung am 23. Mai 1977 auf Veranlassung des Bürgergemeinderates in die Arbeitserziehungsanstalt K. eingewiesen worden. Der Bürgergemeinderat hatte R. damals, da er offenbar nicht erreichbar war, polizeilich festnehmen und in der Anstalt unterbringen lassen, wo ihm dann die Einweisungsverfügung eröffnet worden war. Der Regierungsrat hatte eine dagegen geführte Beschwerde abgewiesen. Eine gegen diesen Entscheid geführte Beschwerde hat das Verwaltungsgericht am 4. Oktober 1977 gutgeheissen, da der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden und dieser Mangel im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren nicht heilbar ist (vgl. VVGE 1976/77, 61 f.). Noch vor der Zustellung dieses Entscheides war R. aus der Anstalt entwichen, dann aber auf Veranlassung der Anstaltsleitung polizeilich aufgegriffen worden. Am 15. Oktober 1977 suchten ihn der Bürgergemeindepräsident und der Vormund in der Anstalt auf und Pflegten mit ihm eine Aussprache. Am 18. Oktober 1977 legte der Bürgergemeinderat die Einweisungsgründe schriftlich dar und teilte sie R. mit, der inzwischen bereits wieder entwichen war. Am 19. Oktober 1977 wurde er von der Polizei erneut aufgegriffen. Bei seiner Verhaftung war er im Zustande völliger Betrunkenheit. Nach der Rückschaffung in die Anstalt wurde ihm das Schreiben des Bürgergemeinderates eröffnet. Durch einen Anwalt liess er Beschwerde beim Regierungsrat führen, der die Beschwerde abgewiesen hat. Gegen diesen Entscheid führte er Beschwerde an das Verwaltungsgericht mit den Anträgen, den Einweisungsbeschluss aufzuheben und ihn zu entlassen im wesentlichen mit der Begründung, der Anspruch auf rechtliches Gehör verlange eine Anhörung in Freiheit. Aus den Erwägungen:

1. Gemäss Art. 19 Abs. 1 ZGB können entmündigte Personen sich nur mit Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters durch ihre Handlungen verpflichten. Dies gilt an sich auch hinsichtlich der Erteilung einer Vollmacht an einen Anwalt zur Prozessführung (Bucher, Kommentar zu Art. 19 ZGB N 20). Ohne diese Zustimmung vermögen sie Rechte auszuüben, die ihnen um ihrer Persönlichkeit zustehen (Art. 19 Abs. 2 ZGB). Ausübung höchstpersönlicher Rechte umfasst auch Bestellung eines Anwalts zur Wahrung solcher Rechte (Bucher, a.a.O., N 199, 313 ff.). Prozessführung sowie Beschwerdeführung bei der Anstaltsunterbringung gemäss Art. 406 ZGB gehören zu den höchstpersönlichen Rechten. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Der Umfang des Anspruchs auf rechtliches Gehör bestimmt sich in erster Linie nach den kantonalen Verfahrensvorschriften. Erweist sich hingegen der kantonale Rechtsschutz als ungenügend oder fehlen entsprechende Vorschriften, wie dies in bezug auf die vormundschaftliche Anstaltsunterbringung der Fall ist, überhaupt, greifen die unmittelbar aus Art. 4 BV folgenden bundesrechtlichen Verfahrensregeln zur Sicherung des rechtlichen Gehörs Platz (BGE 99 Ia 45 f.). Bei der Anstaltsunterbringung hat der Betroffene einen unbedingten Anspruch auf vorherige Anhörung (Imboden/Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung 1976, Bd. I, 502 Ziff. IId 1; bereits in BGE 53 I 107; 65 I 268; VVGE 1976/77, 61 f.). Der Betroffene ist regelmässig nicht erst vor dem förmlichen Unterbringungsbeschluss sondern bereits vor der faktischen Unterbringung anzuhören. Vorbehalten bleiben allerdings Fälle, da der Betroffene wiederholter Vorladung keine Folge leistet oder wo Gefahr im Verzuge ist, wie namentlich, wenn der Betroffene aus medizinischen Gründen dringend der Betreuung in einer Anstalt bedarf, wenn ernstlich mit Flucht zu rechnen ist oder wenn er die öffentliche Sicherheit bedroht (unpublizierter BGE vom 12. Februar 1966, zitiert bei V. Werra, Handkommentar zum Walliser Verwaltungsverfahren, 1967, N. 13 zu Art. 11; R. Tinner, Das rechtliche Gehör in ZSR 1964, Band II, 323).

3. Mit Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 4. Oktober 1977 (zugestellt am 13. Oktober 1977) hatte die Anstaltsunterbringung ihre formelle Rechtsgrundlage verloren. Der Bürgergemeinderat rechtfertigt seine Massnahme namentlich damit, dass es nutzlos gewesen wäre, R. zu entlassen, da er einer Vorladung ohnehin keine Folge geleistet hätte. R. sei überdies weder schriftlich noch telefonisch erreichbar gewesen. Ob die Schwierigkeiten, den Betroffenen zu erreichen oder die Befürchtung, er würde einer Vorladung keine Folge leisten, allein genügten, eine so einschneidende Massnahme wie die vorsorgliche Anstaltsunterbringung zu treffen, ist zu bezweifeln. Immerhin hat die Vormundschaftsbehörde die Möglichkeit, die Vorladung dem Betroffenen polizeilich zuzustellen, verbunden mit dem Hinweis, sie werde, falls er nicht erscheine, aufgrund der Akten entscheiden. Nach einem solchermassen ergangenen und rechtskräftigen Beschluss stünde einer Anstaltsunterbringung nichts im Wege (vgl. ZBl 1962, 445 f; Tinner, a.a.O., 381). Aus den umfangreichen Akten geht aber hervor, dass R. krankhaft dem Alkohol verfallen und offensichtlich nicht fähig ist, in Freiheit des Alkohols sich zu enthalten. R. war am Tage, da er die Anstalt verlassen hatte, von der Polizei im Zustande völliger Betrunkenheit und nicht einvernahmefähig aufgegriffen worden. Unter den gegebenen Umständen war es sicher angezeigt, ihn unverzüglich in die Anstalt zurückzuschaffen und erst nach der faktischen Unterbringung anzuhören, d.h. zunächst ohne Vorliegen eines rechtskräftigen Beschlusses vorsorglich unterzubringen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör kann nicht absolute Geltung beanspruchen. In Fällen wie im vorliegenden muss die Behörde gerade aus Gründen der Menschenwürde dringende fürsorgerische Massnahmen zur Verhinderung menschenunwürdiger Verwahrlosung treffen können.

4. Wie die Anhörung vor der Entmündigung gemäss Art. 374 ZGB (vgl. Egger, Kommentar zu Art. 374 ZGB N. 1) hat die Einvernahme vor der Anstaltsunterbringung einen doppelten Zweck. Einerseits soll sie dem Betroffenen die Verteidigung gegen die vorgesehene Anordnung ermöglichen und ihm dadurch das rechtliche Gehör gewährleisten, andererseits soll sie der Behörde als Untersuchungsmittel zur Schaffung einer zuverlässigen Entscheidungsgrundlage dienen. Damit sie diese zwei Funktionen erfüllen kann, soll sie eine persönliche sein und in der Regel vor der gesamten Einweisungsbehörde und nicht nur vor einer Abordnung durchgeführt werden. Nur so wird erreicht, dass jedes einzelne Behördemitglied die körperliche und geistige Persönlichkeit des Betroffenen, deren Beschaffenheit den Entscheid ausschlaggebend mitbestimmt, in dem Masse kennenlernt, als das ein derart schwerwiegender Eingriff wie die Anstaltsunterbringung erheischt (ZBl 1962, 445). Bei Vorliegen wichtiger Gründe genügt auch die Anhörung des Betroffenen durch eine Abordnung. In einem solchen Falle ist es aber zur möglichst umfassenden Unterrichtung der Gesamtbehörde unerlässlich, über die Anhörung des Betroffenen ein Protokoll zu verfassen. Damit eine solche Einvernahme den Anforderungen des Anspruchs auf rechtliches Gehör gerecht wird, bedarf sie auch einer gehörigen, d.h. rechtzeitigen Anzeige, die es dem Betroffenen ermöglicht, seine Rechte wahrzunehmen, unter Umständen beispielsweise einen Anwalt beizuziehen; dies bereits im Verfahren vor der unterbringenden Behörde und nicht erst im Beschwerdeverfahren, wie dies im vorliegenden Fall geschehen ist. Da dem Regierungsrat nur Rechts- und keine Ermessenskontrolle zusteht (Art. 89 Abs. 1 KV), konnte der Mangel, dass dem Betroffenen die Einvernahme nicht oder zumindest nicht rechtzeitig angezeigt worden war und er deshalb auch keinen Anwalt beiziehen konnte, nachträglich nicht geheilt werden. Unter diesen Gesichtspunkten genügte die Einvernahme durch den Bürgergemeindepräsidenten und den Vormund dem Anspruch auf rechtliches Gehör nicht, zumal, soweit aufgrund der Akten ersichtlich ist, über die Einvernahme kein Protokoll geführt worden ist, das dem Bürgergemeinderat als Entscheidungsgrundlage hätte dienen können. R. ist im Sinne dieser Erwägungen nochmals anzuhören. de| fr | it Schlagworte anspruch auf rechtliches gehör entscheid bürgergemeinderat verwaltungsgericht polizei vorladung höchstpersönliche rechte regierungsrat gründer behörde vormund umstände freiheit beschwerdeführer zustand Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund BV: Art.4 ZGB: Art.19 Art.374 Art.406 Leitentscheide BGE 65-I-266 S.268 53-I-107 99-IA-42 S.45 VVGE 1978/80 Nr. 36

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 19 Abs. 1 ZGB können entmündigte Personen sich nur mit Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters durch ihre Handlungen verpflichten. Dies gilt an sich auch hinsichtlich der Erteilung einer Vollmacht an einen Anwalt zur Prozessführung (Bucher, Kommentar zu Art. 19 ZGB N 20). Ohne diese Zustimmung vermögen sie Rechte auszuüben, die ihnen um ihrer Persönlichkeit zustehen (Art. 19 Abs. 2 ZGB). Ausübung höchstpersönlicher Rechte umfasst auch Bestellung eines Anwalts zur Wahrung solcher Rechte (Bucher, a.a.O., N 199, 313 ff.). Prozessführung sowie Beschwerdeführung bei der Anstaltsunterbringung gemäss Art. 406 ZGB gehören zu den höchstpersönlichen Rechten. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Der Umfang des Anspruchs auf rechtliches Gehör bestimmt sich in erster Linie nach den kantonalen Verfahrensvorschriften. Erweist sich hingegen der kantonale Rechtsschutz als ungenügend oder fehlen entsprechende Vorschriften, wie dies in bezug auf die vormundschaftliche Anstaltsunterbringung der Fall ist, überhaupt, greifen die unmittelbar aus Art. 4 BV folgenden bundesrechtlichen Verfahrensregeln zur Sicherung des rechtlichen Gehörs Platz (BGE 99 Ia 45 f.). Bei der Anstaltsunterbringung hat der Betroffene einen unbedingten Anspruch auf vorherige Anhörung (Imboden/Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung 1976, Bd. I, 502 Ziff. IId 1; bereits in BGE 53 I 107; 65 I 268; VVGE 1976/77, 61 f.). Der Betroffene ist regelmässig nicht erst vor dem förmlichen Unterbringungsbeschluss sondern bereits vor der faktischen Unterbringung anzuhören. Vorbehalten bleiben allerdings Fälle, da der Betroffene wiederholter Vorladung keine Folge leistet oder wo Gefahr im Verzuge ist, wie namentlich, wenn der Betroffene aus medizinischen Gründen dringend der Betreuung in einer Anstalt bedarf, wenn ernstlich mit Flucht zu rechnen ist oder wenn er die öffentliche Sicherheit bedroht (unpublizierter BGE vom 12. Februar 1966, zitiert bei V. Werra, Handkommentar zum Walliser Verwaltungsverfahren, 1967, N. 13 zu Art. 11; R. Tinner, Das rechtliche Gehör in ZSR 1964, Band II, 323).

E. 3 Mit Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 4. Oktober 1977 (zugestellt am 13. Oktober 1977) hatte die Anstaltsunterbringung ihre formelle Rechtsgrundlage verloren. Der Bürgergemeinderat rechtfertigt seine Massnahme namentlich damit, dass es nutzlos gewesen wäre, R. zu entlassen, da er einer Vorladung ohnehin keine Folge geleistet hätte. R. sei überdies weder schriftlich noch telefonisch erreichbar gewesen. Ob die Schwierigkeiten, den Betroffenen zu erreichen oder die Befürchtung, er würde einer Vorladung keine Folge leisten, allein genügten, eine so einschneidende Massnahme wie die vorsorgliche Anstaltsunterbringung zu treffen, ist zu bezweifeln. Immerhin hat die Vormundschaftsbehörde die Möglichkeit, die Vorladung dem Betroffenen polizeilich zuzustellen, verbunden mit dem Hinweis, sie werde, falls er nicht erscheine, aufgrund der Akten entscheiden. Nach einem solchermassen ergangenen und rechtskräftigen Beschluss stünde einer Anstaltsunterbringung nichts im Wege (vgl. ZBl 1962, 445 f; Tinner, a.a.O., 381). Aus den umfangreichen Akten geht aber hervor, dass R. krankhaft dem Alkohol verfallen und offensichtlich nicht fähig ist, in Freiheit des Alkohols sich zu enthalten. R. war am Tage, da er die Anstalt verlassen hatte, von der Polizei im Zustande völliger Betrunkenheit und nicht einvernahmefähig aufgegriffen worden. Unter den gegebenen Umständen war es sicher angezeigt, ihn unverzüglich in die Anstalt zurückzuschaffen und erst nach der faktischen Unterbringung anzuhören, d.h. zunächst ohne Vorliegen eines rechtskräftigen Beschlusses vorsorglich unterzubringen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör kann nicht absolute Geltung beanspruchen. In Fällen wie im vorliegenden muss die Behörde gerade aus Gründen der Menschenwürde dringende fürsorgerische Massnahmen zur Verhinderung menschenunwürdiger Verwahrlosung treffen können.

E. 4 Wie die Anhörung vor der Entmündigung gemäss Art. 374 ZGB (vgl. Egger, Kommentar zu Art. 374 ZGB N. 1) hat die Einvernahme vor der Anstaltsunterbringung einen doppelten Zweck. Einerseits soll sie dem Betroffenen die Verteidigung gegen die vorgesehene Anordnung ermöglichen und ihm dadurch das rechtliche Gehör gewährleisten, andererseits soll sie der Behörde als Untersuchungsmittel zur Schaffung einer zuverlässigen Entscheidungsgrundlage dienen. Damit sie diese zwei Funktionen erfüllen kann, soll sie eine persönliche sein und in der Regel vor der gesamten Einweisungsbehörde und nicht nur vor einer Abordnung durchgeführt werden. Nur so wird erreicht, dass jedes einzelne Behördemitglied die körperliche und geistige Persönlichkeit des Betroffenen, deren Beschaffenheit den Entscheid ausschlaggebend mitbestimmt, in dem Masse kennenlernt, als das ein derart schwerwiegender Eingriff wie die Anstaltsunterbringung erheischt (ZBl 1962, 445). Bei Vorliegen wichtiger Gründe genügt auch die Anhörung des Betroffenen durch eine Abordnung. In einem solchen Falle ist es aber zur möglichst umfassenden Unterrichtung der Gesamtbehörde unerlässlich, über die Anhörung des Betroffenen ein Protokoll zu verfassen. Damit eine solche Einvernahme den Anforderungen des Anspruchs auf rechtliches Gehör gerecht wird, bedarf sie auch einer gehörigen, d.h. rechtzeitigen Anzeige, die es dem Betroffenen ermöglicht, seine Rechte wahrzunehmen, unter Umständen beispielsweise einen Anwalt beizuziehen; dies bereits im Verfahren vor der unterbringenden Behörde und nicht erst im Beschwerdeverfahren, wie dies im vorliegenden Fall geschehen ist. Da dem Regierungsrat nur Rechts- und keine Ermessenskontrolle zusteht (Art. 89 Abs. 1 KV), konnte der Mangel, dass dem Betroffenen die Einvernahme nicht oder zumindest nicht rechtzeitig angezeigt worden war und er deshalb auch keinen Anwalt beiziehen konnte, nachträglich nicht geheilt werden. Unter diesen Gesichtspunkten genügte die Einvernahme durch den Bürgergemeindepräsidenten und den Vormund dem Anspruch auf rechtliches Gehör nicht, zumal, soweit aufgrund der Akten ersichtlich ist, über die Einvernahme kein Protokoll geführt worden ist, das dem Bürgergemeinderat als Entscheidungsgrundlage hätte dienen können. R. ist im Sinne dieser Erwägungen nochmals anzuhören. de| fr | it Schlagworte anspruch auf rechtliches gehör entscheid bürgergemeinderat verwaltungsgericht polizei vorladung höchstpersönliche rechte regierungsrat gründer behörde vormund umstände freiheit beschwerdeführer zustand Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund BV: Art.4 ZGB: Art.19 Art.374 Art.406 Leitentscheide BGE 65-I-266 S.268 53-I-107 99-IA-42 S.45 VVGE 1978/80 Nr. 36

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

VVGE 1978/80 Nr. 36, S. 55:

a) Art. 19 Abs. 1 ZGB. Prozessführung und Beschwerdeführung bei der Anstaltsunterbringung gemäss Art. 406 ZGB gehören zu den höchstpersönlichen Rechten (Erwägung 1).

b) Art. 4 BV. Umfang des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Der Betroffene ist in der Regel vor der faktischen Unterbringung anzuhören. Ausnahmen (Erwägung 2 und Erwägung 3). Der Betroffene ist in der Regel von der gesamten Einweisungsbehörde anzuhören. Geschieht die Anhörung durch eine Abordnung, ist für die Orientierung der Gesamtbehörde ein Protokoll zu verfassen (Erwägung 4). Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 10. Januar 1978. Sachverhalt: Seit dem 11. Oktober 1963 bevormundet und schon öfters in Anstalten untergebracht, war R. ohne vorherige Anhörung am 23. Mai 1977 auf Veranlassung des Bürgergemeinderates in die Arbeitserziehungsanstalt K. eingewiesen worden. Der Bürgergemeinderat hatte R. damals, da er offenbar nicht erreichbar war, polizeilich festnehmen und in der Anstalt unterbringen lassen, wo ihm dann die Einweisungsverfügung eröffnet worden war. Der Regierungsrat hatte eine dagegen geführte Beschwerde abgewiesen. Eine gegen diesen Entscheid geführte Beschwerde hat das Verwaltungsgericht am 4. Oktober 1977 gutgeheissen, da der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden und dieser Mangel im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren nicht heilbar ist (vgl. VVGE 1976/77, 61 f.). Noch vor der Zustellung dieses Entscheides war R. aus der Anstalt entwichen, dann aber auf Veranlassung der Anstaltsleitung polizeilich aufgegriffen worden. Am 15. Oktober 1977 suchten ihn der Bürgergemeindepräsident und der Vormund in der Anstalt auf und Pflegten mit ihm eine Aussprache. Am 18. Oktober 1977 legte der Bürgergemeinderat die Einweisungsgründe schriftlich dar und teilte sie R. mit, der inzwischen bereits wieder entwichen war. Am 19. Oktober 1977 wurde er von der Polizei erneut aufgegriffen. Bei seiner Verhaftung war er im Zustande völliger Betrunkenheit. Nach der Rückschaffung in die Anstalt wurde ihm das Schreiben des Bürgergemeinderates eröffnet. Durch einen Anwalt liess er Beschwerde beim Regierungsrat führen, der die Beschwerde abgewiesen hat. Gegen diesen Entscheid führte er Beschwerde an das Verwaltungsgericht mit den Anträgen, den Einweisungsbeschluss aufzuheben und ihn zu entlassen im wesentlichen mit der Begründung, der Anspruch auf rechtliches Gehör verlange eine Anhörung in Freiheit. Aus den Erwägungen:

1. Gemäss Art. 19 Abs. 1 ZGB können entmündigte Personen sich nur mit Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters durch ihre Handlungen verpflichten. Dies gilt an sich auch hinsichtlich der Erteilung einer Vollmacht an einen Anwalt zur Prozessführung (Bucher, Kommentar zu Art. 19 ZGB N 20). Ohne diese Zustimmung vermögen sie Rechte auszuüben, die ihnen um ihrer Persönlichkeit zustehen (Art. 19 Abs. 2 ZGB). Ausübung höchstpersönlicher Rechte umfasst auch Bestellung eines Anwalts zur Wahrung solcher Rechte (Bucher, a.a.O., N 199, 313 ff.). Prozessführung sowie Beschwerdeführung bei der Anstaltsunterbringung gemäss Art. 406 ZGB gehören zu den höchstpersönlichen Rechten. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Der Umfang des Anspruchs auf rechtliches Gehör bestimmt sich in erster Linie nach den kantonalen Verfahrensvorschriften. Erweist sich hingegen der kantonale Rechtsschutz als ungenügend oder fehlen entsprechende Vorschriften, wie dies in bezug auf die vormundschaftliche Anstaltsunterbringung der Fall ist, überhaupt, greifen die unmittelbar aus Art. 4 BV folgenden bundesrechtlichen Verfahrensregeln zur Sicherung des rechtlichen Gehörs Platz (BGE 99 Ia 45 f.). Bei der Anstaltsunterbringung hat der Betroffene einen unbedingten Anspruch auf vorherige Anhörung (Imboden/Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung 1976, Bd. I, 502 Ziff. IId 1; bereits in BGE 53 I 107; 65 I 268; VVGE 1976/77, 61 f.). Der Betroffene ist regelmässig nicht erst vor dem förmlichen Unterbringungsbeschluss sondern bereits vor der faktischen Unterbringung anzuhören. Vorbehalten bleiben allerdings Fälle, da der Betroffene wiederholter Vorladung keine Folge leistet oder wo Gefahr im Verzuge ist, wie namentlich, wenn der Betroffene aus medizinischen Gründen dringend der Betreuung in einer Anstalt bedarf, wenn ernstlich mit Flucht zu rechnen ist oder wenn er die öffentliche Sicherheit bedroht (unpublizierter BGE vom 12. Februar 1966, zitiert bei V. Werra, Handkommentar zum Walliser Verwaltungsverfahren, 1967, N. 13 zu Art. 11; R. Tinner, Das rechtliche Gehör in ZSR 1964, Band II, 323).

3. Mit Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 4. Oktober 1977 (zugestellt am 13. Oktober 1977) hatte die Anstaltsunterbringung ihre formelle Rechtsgrundlage verloren. Der Bürgergemeinderat rechtfertigt seine Massnahme namentlich damit, dass es nutzlos gewesen wäre, R. zu entlassen, da er einer Vorladung ohnehin keine Folge geleistet hätte. R. sei überdies weder schriftlich noch telefonisch erreichbar gewesen. Ob die Schwierigkeiten, den Betroffenen zu erreichen oder die Befürchtung, er würde einer Vorladung keine Folge leisten, allein genügten, eine so einschneidende Massnahme wie die vorsorgliche Anstaltsunterbringung zu treffen, ist zu bezweifeln. Immerhin hat die Vormundschaftsbehörde die Möglichkeit, die Vorladung dem Betroffenen polizeilich zuzustellen, verbunden mit dem Hinweis, sie werde, falls er nicht erscheine, aufgrund der Akten entscheiden. Nach einem solchermassen ergangenen und rechtskräftigen Beschluss stünde einer Anstaltsunterbringung nichts im Wege (vgl. ZBl 1962, 445 f; Tinner, a.a.O., 381). Aus den umfangreichen Akten geht aber hervor, dass R. krankhaft dem Alkohol verfallen und offensichtlich nicht fähig ist, in Freiheit des Alkohols sich zu enthalten. R. war am Tage, da er die Anstalt verlassen hatte, von der Polizei im Zustande völliger Betrunkenheit und nicht einvernahmefähig aufgegriffen worden. Unter den gegebenen Umständen war es sicher angezeigt, ihn unverzüglich in die Anstalt zurückzuschaffen und erst nach der faktischen Unterbringung anzuhören, d.h. zunächst ohne Vorliegen eines rechtskräftigen Beschlusses vorsorglich unterzubringen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör kann nicht absolute Geltung beanspruchen. In Fällen wie im vorliegenden muss die Behörde gerade aus Gründen der Menschenwürde dringende fürsorgerische Massnahmen zur Verhinderung menschenunwürdiger Verwahrlosung treffen können.

4. Wie die Anhörung vor der Entmündigung gemäss Art. 374 ZGB (vgl. Egger, Kommentar zu Art. 374 ZGB N. 1) hat die Einvernahme vor der Anstaltsunterbringung einen doppelten Zweck. Einerseits soll sie dem Betroffenen die Verteidigung gegen die vorgesehene Anordnung ermöglichen und ihm dadurch das rechtliche Gehör gewährleisten, andererseits soll sie der Behörde als Untersuchungsmittel zur Schaffung einer zuverlässigen Entscheidungsgrundlage dienen. Damit sie diese zwei Funktionen erfüllen kann, soll sie eine persönliche sein und in der Regel vor der gesamten Einweisungsbehörde und nicht nur vor einer Abordnung durchgeführt werden. Nur so wird erreicht, dass jedes einzelne Behördemitglied die körperliche und geistige Persönlichkeit des Betroffenen, deren Beschaffenheit den Entscheid ausschlaggebend mitbestimmt, in dem Masse kennenlernt, als das ein derart schwerwiegender Eingriff wie die Anstaltsunterbringung erheischt (ZBl 1962, 445). Bei Vorliegen wichtiger Gründe genügt auch die Anhörung des Betroffenen durch eine Abordnung. In einem solchen Falle ist es aber zur möglichst umfassenden Unterrichtung der Gesamtbehörde unerlässlich, über die Anhörung des Betroffenen ein Protokoll zu verfassen. Damit eine solche Einvernahme den Anforderungen des Anspruchs auf rechtliches Gehör gerecht wird, bedarf sie auch einer gehörigen, d.h. rechtzeitigen Anzeige, die es dem Betroffenen ermöglicht, seine Rechte wahrzunehmen, unter Umständen beispielsweise einen Anwalt beizuziehen; dies bereits im Verfahren vor der unterbringenden Behörde und nicht erst im Beschwerdeverfahren, wie dies im vorliegenden Fall geschehen ist. Da dem Regierungsrat nur Rechts- und keine Ermessenskontrolle zusteht (Art. 89 Abs. 1 KV), konnte der Mangel, dass dem Betroffenen die Einvernahme nicht oder zumindest nicht rechtzeitig angezeigt worden war und er deshalb auch keinen Anwalt beiziehen konnte, nachträglich nicht geheilt werden. Unter diesen Gesichtspunkten genügte die Einvernahme durch den Bürgergemeindepräsidenten und den Vormund dem Anspruch auf rechtliches Gehör nicht, zumal, soweit aufgrund der Akten ersichtlich ist, über die Einvernahme kein Protokoll geführt worden ist, das dem Bürgergemeinderat als Entscheidungsgrundlage hätte dienen können. R. ist im Sinne dieser Erwägungen nochmals anzuhören. de| fr | it Schlagworte anspruch auf rechtliches gehör entscheid bürgergemeinderat verwaltungsgericht polizei vorladung höchstpersönliche rechte regierungsrat gründer behörde vormund umstände freiheit beschwerdeführer zustand Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund BV: Art.4 ZGB: Art.19 Art.374 Art.406 Leitentscheide BGE 65-I-266 S.268 53-I-107 99-IA-42 S.45 VVGE 1978/80 Nr. 36